Dr. Sabine Mantler-Pewal

Auf der Suche nach einer kompetenten erfahrenen Rechtsanwältin in 1140 Wien sind Sie bei mir an der richtigen Stelle. Mein oberstes Ziel ist meinen Mandanten eine individuelle und auf ihre Bedürfnisse angepasste juristische Beratung zu bieten. Da ich als Einzelanwältin arbeite, werden Sie immer von mir persönlich betreut. 

Meine Fachbereiche und weiterführende Informationen finden Sie anschließend.

Fachbereiche

Privates Baurecht – Alles rund um den Werkvertrag; Beratung und Vertretung von Unternehmen des Bau- und Baunebengewerbes vom Angebot/Kostenvoranschlag bis zur Schlußrechnung und Schlußfeststellung;
Vertretung von Bauherren/Auftraggebern/Auftragnehmern bei Mängel und Schäden

Öffentliches Baurecht – Beratung und Vertretung von Eigentümern und Bauwerbern in öffentlichen Bauverfahren von der Einreichung bis zur Baubewilligung; Vertretung vor den Behörden; Beratung und Vertretung der Nachbarn und Anrainer in Bauverfahren

Beratung und Vertretung bei Fragen zu Servitutsrechten, Grenzverläufen, Immissionen, Lärmbelästigungen u.Ä.

Prüfung und Errichtung von Immobilienverträgen – Kauf/Verkauf, Schenkung, Vermietung/Verpachtung, Dienstbarkeiten

Erstellung und Prüfung von  Miet- und Wohnungseigentumsverträgen, Beratung zu Betriebskostenvorschreibungen und -abrechnungen, Vertretung in Schlichtungsverfahren

Beratung bei Fragen aus der Verwaltung; Vertretung in Verwaltungsstrafverfahren vor den Behörden und Verwaltungsgerichten.

Beratung und Vertretung in Wirtschaftsstrafrecht; Erstattung von Anzeigen; Wahrnehmung von Opferrechten; Vertretung von Privatbeteiligten, Geltendmachung von Schadenersatz für Privatbeteiligte

Individuelle Rechtsberatung bei Fragen aus dem bürgerlichen Recht;
Führung von Zivilprozessen vor österreichischen Gerichten und Schiedsgerichten; Beratung in Mediationsverfahren

Beratung und Unterstützung bei der Verfassung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen

Beratung zu erbrechtlichen Fragen; Unterstützung bei der Verfassung von Testamenten und Legaten; Vertretung in Verlassenschaftsverfahren und Erbrechtsprozessen; Registrierung von letztwilligen Verfügungen im Testamentsregister, Abwicklung von Verlassenschaftsverfahren als Erbenmachthaberin

Dr. Sabine Mantler – Pewal

1999 bis 2001 für die Masseverwalter der Diskont Bank – internationale Wertpapiersettlement und internationale Fondsgeschäfte.

2002 bis 2004 Rechtsanwaltsanwärterin in der Rechtsanwaltskanzlei Proksch & Partner OEG Schwerpunkte: Masseverwaltung, allgemeines Zivilrecht, Baurecht, Vergaberecht

2004 bis 2007 Rechtsanwaltsanwärterin bei KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH Schwerpunkte: Baurecht, Vergaberecht, allgemeines Zivilrecht, Zivilprozessrecht Rechtsanwaltsprüfung: 2006

seit Juli 2007 selbständige Rechtsanwältin

seit 2018 Disziplinarrätin der Rechtsanwaltskammer Wien

1995 bis 1999 Studium der Rechtswissenschaften am Juridicum der Universität Wien; Wahlfächer Wirtschaftwissenschaften und Wirtschaftsrecht;

Diplomarbeit in Wirtschaftsrecht;

Doktorat 2001, Titel der Dissertation: „Die ökonomische Analyse des urheberrechtlichen Problems der Medienbeobachtung.“ Das war die erste Dissertation in Österreich, die sich sowohl mit rechtswissenschaftlichen als auch mit wirtschaftswissenschaftlichen Ansätzen zu einem Thema beschäftigte.

Studiogast in der ORF Sendung „Konkret“ zum Thema „Lärmbelästigung in der Nachbarschaft“; Mitwirkung in einer Folge der ATV Sendung „Pfusch am Bau“; Interviewpartner im Ö1 Radiobeitrag „Lärm-Lass nach!“

Gründungsmitglied und Rechnungsprüferin des Vereins zur Pflege der Rechtsökonomik am Joseph von Sonnenfels Center der Universität Wien; www.univie.ac.at/sonnenfels

Mitglied des Juristenverbandes www.juristenverband.at

Mitglied des Juristenklubs Pallas Athene

Autorin bei Recht am Bau; www.rechtambau.at

Autorin bei WEKA-Verlag; www.weka.at

  • Baurecht in Österreich
  • Leistungsstörungen
  • Rechtshandbuch Bauwirtschaft
  • Rechtshandbuch Planungs- und Baustellenkoordination
  • Vorlagen für das gesamte Baurecht

Mit­au­to­rin Zeitschrift für Vergaberecht und Bauvertragsrecht manz.at

Juristische Beraterin des Untersuchungsausschusses „Pflegeskandal Lainz“ des Wiener Gemeinderates, 2003 – 2004.

 

Kosten

Das Honorar für meine Tätigkeit ist Vereinbarungssache.

Üblicherweise wird, wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird, nach einem angemessenen Stundensatz die tatsächlich aufgewendete Zeit verrechnet.

Hinzukommen in jedem Fall 20% Umsatzsteuer.

Allfällige Barauslagen, wie Gerichtsgebühren, Porti, Gebühren für Grundbuchs- oder Firmenbuchauszüge und Ähnliches werden zusätzlich verrechnet.

Zu jeder Honorarnote wird ein detailliertes Leistungsverzeichnis beigelegt.

Bei umfangreicheren Angelegenheiten wird zu Beginn ein angemessenes Akonto verlangt und in Rechnung gestellt. Die Akontierung wird bei der Endabrechnung entsprechend berücksichtigt.

Sollte die Angelegenheit längere Zeit in Anspruch nehmen, werden Zwischenabrechnungen vorgenommen.

Nähere Informationen zur Honorierung finden Sie in den AGB unter Punkt 8.

Wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, ist in jedem Einzelfall vorab abzuklären, ob die Versicherung den konkreten Fall deckt. Es ist also noch vor einem anwaltlichen Einschreiten vom Versicherungsnehmer bei der jeweiligen Rechtsschutzversicherung um Kostenübernahme anzufragen.

Falls Rechtsschutzdeckung gegeben wird, übermittelt die Versicherung üblicherweise eine schriftliche Deckungszusage an den Versicherungsnehmer. Darin wird angegeben, in welchem Ausmaß Kosten von der Versicherung übernommen werden.

In den meisten Fällen bezahlt die Rechtschutzversicherung nur einen Teil der tatsächlichen Vertretungskosten. So wird für ein Beratungsgespräch von einigen Versicherungen nur ein pauschaler Kostenersatz von € 40 oder € 50 brutto bezahlt. Auch ein Selbstbehalt oder ein Maximalbetrag pro Versicherungsfall ist in vielen Versicherungsverträgen vorgesehen. In der Polizze sollten dazu nähere Angaben enthalten sein.

Informieren Sie sich rechtzeitig bei Ihrer Rechtsschutzversicherung, ob und welche Kosten von der Versicherung übernommen werden.

Das darüber hinausgehende Honorar, welches nicht von der Versicherung übernommen wird, ist vom Mandanten/von der Mandantin selbst zu bezahlen.

Die Honorarnoten werden immer an den Mandanten/die Mandantin ausgestellt und können bei der Rechtsschutzversicherung unter Angabe der betreffenden Schadennummer eingereicht werden.

Bei Einleitung eines Zivilprozesses ist vom Kläger/der Klägerin mit Einbringung der Klage eine Pauschalgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz an das jeweilige Gericht zu bezahlen. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Streitwert.

Beträgt der Streitwert beispielsweise eine Forderung zwischen € 300 und € 700 ist eine Pauschalgebühr von derzeit € 68.- für die Prozesskosten des Gerichtes zu bezahlen. Bei einem Streitwert zwischen € 3.500.- und € 7.000.- beträgt die Gebühr € 335.-. Liegt der Streitwert zwischen € 35.000.- und € 70.000.- ist eine Gebühr von derzeit € 1.556.- zu entrichten.

Für Berufungen und andere Rechtsmittel sind ebenfalls Pauschalgebühren für das Verfahren 2. Instanz an das jeweilige Gericht zu bezahlen.

Auch in anderen Verfahren, wie beispielsweise Exekutionsverfahren, Insolvenzverfahren, Beschwerden an Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof, sind Pauschalgebühren zu entrichten.

Ich gebe Ihnen gerne über die in Ihrem Fall konkret anfallende Gebühr Auskunft.

Aktuelles

Leichtere Genehmigung von Balkonkraftwerken

Mit der am 1.9.2024 in Kraft tretenden Novelle (BGBl I Nr. 92/2024) des Wohnungseigentumsgesetzes (kurz „WEG“) wird es leichter, ein sogenanntes Balkonkraftwerk, also eine kleine Photovoltaikanlage auf dem Balkon oder der Terrasse einer Eigentumswohnung zu montieren. Für Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von weniger als 0,8 kW, die im Bereich einer Eigentumswohnung zur Versorgung dieser Wohnung […]

Montage einer Klimaanlage in einer Eigentumswohnung ist nicht in jedem Fall zulässig

Nach § 16 Abs 2 Wohnungseigentumsgesetz (kurz „WEG“) darf der Eigentümer grundsätzlich Änderungen an seiner Wohnung auf eigene Kosten vornehmen. Ist die geplante Maßnahme (baubehördlich) genehmigungspflichtig, bedarf es der Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer. Die Montage von Splitgeräten außen an der Fassade oder am Dach ist aufgrund der Schallemissionen und der Wirkung auf das Erscheinungsbild des […]

Vermieter darf u.U. Errichtung einer Klimaanlage verweigern

Soll aufgrund der sommerlichen Überhitzung einer Mietwohnung nachträglich eine Klimaanlage eingebaut werden, hat der Hauptmieter die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Denn die Errichtung einer Außenklimaanlage gehört nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu den gemäß § 9 Abs 2 MRG privilegierten Veränderungen, die auch ohne Zustimmung des Vermieters zulässig sind. Zu den privilegierten Veränderungen des Mietgegenstandes zählen […]

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