Novelle Wiener Bauordnung
Am 20.4.2016 trat eine Novelle der Wiener Bauordnung in Kraft (LGBl 21/2016 vom 19.4.2016)
Zweck der Novelle ist vorallem für die Unterbringung einer größeren Anzahl von Personen, die staatlich organisiert ist (Flüchtlinge nicht explizit genannt, daher nicht auf diese eingeschränkt) Neu- oder Zubauten in Leichtbauweise zu ermöglichen. Dieser neue § 71c gilt nur für die öffentliche Hand als Bauwerber, nicht für private oder NGOs odgl.
Ob eine Bauanzeige oder Baubewilligung für solche Bauvorhaben erforderlich ist, richtet sich nach der zeitlichen Beschränkung der Nutzung:
- 6 Monate Nutzungszeit: Beginn der Nutzung der Gebäude ist binnen 1 Woche der Behörde bekannt zu geben. Keine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich.
- 5 Jahre Nutzungszeit: Baubewilligung erforderlich, aber Behörde kann auf Einhaltung der Bauordnung verzichten. Es sind bloß Baupläne (3-fach), Zustimmung des Liegenschaftseigentümers, Gutachten über statische Geringfügigkeit; Nachweis über Löschwasser, maximale Personenanzahl, Flucht- und Rettungswege vorzulegen. Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte steht der Bewilligung nicht entgegen! Nur Bebaubarkeit der Nachbargrundstücke darf nicht beeinträchtigt werden, außer der betroffene Nachbar stimmt ausdrücklich zu.
- 15 Jahre Nutzungszeit: Baubewilligung erforderlich, aber Behörde kann auf Einhaltung der Bauordnung verzichten. Zusätzlich zu den bereits genannten Unterlagen ist ein Nachweis für Wärmeschutz vorzulegen. Der Bewilligung dürfen subjektiv-öffentliche Rechte nicht entgegenstehen, außer Betroffener stimmt ausdrücklich zu.
Gegen solche nach § 71c erteilten Baubewilligungen erhobene Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Wien haben keine aufschiebende Wirkung. Antrag auf aufschiebende Wirkung kann aufgrund zwingender öffentlicher Interessen und in Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und den Interessen der durch die Baubewilligung Berechtigten abgewiesen werden.
Dieses Gesetz gilt unbefristet!