Seit 1.1.2016 dürfen die Arbeitslöhne im Bau- und Baunebengewerbe nicht mehr bar ausbezahlt werden.
Dieses Barzahlungsverbot soll der Betrugsbekämpfung dienen.
Demnach dürfen Zahlungen von Arbeitslöhnen gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG an den mit der Erbringung von Bauleistungen beschäftigten Arbeitnehmer nicht in bar geleistet werden, wenn der Arbeitnehmer über ein bei einem Kreditinstitut geführtes Girokonto verfügt oder einen Rechtsanspruch auf ein solches hat.
Dazu ist anzumerken, dass nach der Zahlungskonten-Richtlinie der EU (2014/92/EU) jeder Konsument und damit jeder Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf ein Gehaltskonto hat. Das heißt, jeder Bauarbeiter hat seinem Arbeitgeber ein Girokonto bekannt zu geben und dieser hat die Lohnzahlungen zwingend auf dieses Konto zu überweisen.
Umfasst sind alle Entgeltbestandteile (inkl. Vorschüsse), nicht aber Auslagenersatz. Der darf weiterhin in bar ausbezahlt werden.
Bei Verstoß gegen dieses Barzahlungsverbot liegt eine Finanzordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldstrafe von bis zu € 5.000.- geahndet werden kann. Dabei können sowohl der Arbeitgeber, der die Barzahlung leistet, als auch der Arbeitnehmer, der diese annimmt bestraft werden.