Gerät der Mieter mit der Mietzinszahlung in Rückstand und wird trotz schriftlicher Mahnung durch den Vermieter und Nachfristsetzung die Zahlung nicht fristgerecht geleistet, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag gerichtlich zu kündigen.
Selbst, wenn der Mieter in der Vergangenheit immer wieder in Rückstand mit den Mietzahlungen geriet und trotz Mahnungen die Zahlungstermine nicht einhielt und der Vermieter trotzdem einen weiteren befristeten Mietvertrag mit diesem immer wieder säumigen Mieter abschloss, ist das Kündigungsrecht des Vermieters nicht verwirkt. In der Entscheidung 3 Ob 16/20d vom 13.5.2020 urteilte der Oberste Gerichtshof, dass bei grobem Verschulden des Mieters bei den verspäteten Zahlungen nicht von einer stillschweigenden Akzeptanz des Vermieters auszugehen ist. Entstanden die Zahlungsrückstände insbesondere durch Willkür, Leichtsinn oder Streitsucht des Mieters, ist die gerichtliche Aufkündigung wegen eines qualifizierten Mietzinsrückstandes berechtigt. Das Mietobjekt ist vom Mieter zu räumen.
Allerdings ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob grobes Verschulden beim Mieter vorliegt.
Um eine Kündigung zu vermeiden, ist es daher ratsam eine entsprechende Vereinbarung (schriftlich) mit dem Vermieter zu treffen, falls die Miete nicht zum vereinbarten Termin, meist der 5. des Monats, bezahlt werden kann.
Aus Sicht des Vermieters ist bei zeitweiser unpünktlicher Zahlung durch den Mieter nicht sofort die gerichtliche Kündigung einzuleiten, wenn sonst das Mietverhältnis passt. Der Kündigungsgrund geht nicht verloren.