Das Denkmalschutzgesetz (kurz „DMSG“) wurde am 18.4.2024 (BGBL I 41/2024) novelliert. Die Änderungen treten mit 1.9.2024 in Kraft.
Zweck dieser Gesetzänderung ist die bessere Koordination der Gebietskörperschaften in Fragen des UNSCO-Welterbes und ein besserer Schutz des kulturellen Erbes. Die einschlägigen internationalen Konventionen – das UNESCO-Übereinkommen zur Schutz des Welterbes (BGBL I 60/1993), die Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut im Falle bewaffneter Konflikte (BGBL I 58/1964)und die Konvention des Europarates von La Valletta zum Schutz des archäologischen Erbes (BGBl III 22/2015) – werden besser berücksichtigt und ein rechtlicher Rahmen für deren unmittelbare Anwendbarkeit geschaffen.
Dazu werden die Instrumente des Bundesdenkmalamtes gestärkt. So wird die Möglichkeit durch Verordnung Unterschutzstellungen vorzunehmen auf Ensembles und UNESCO-Welterbestätten erweitert. Für Veränderungen ist nun ein Abwägungskatalog vorhanden.
Das Bundesdenkmalamt hat nun gemäß § 3 DMSG eine Liste der unter Denkmalschutz stehenden Objekte (= Denkmalliste) zu veröffentlichen.
Die Erhaltungspflicht für geschützte Denkmäler wird in § 4 DMSG verschärft. Geschützte Denkmäler sind in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Das bewusste Verfallenlassen von Denkmälern bis zur Abbruchreife soll unterbunden werden. Diese Bestimmung ergänzt die ohnehin schon vorhandene baupolizeiliche Erhaltungspflicht des bestehenden Baukonsenses. Allerdings sollen die Erhaltungsmaßnahmen zur tatsächlichen oder möglichen Ertragsfähigkeit oder sonstigen Verwertbarkeit angemessen sein. Eine Verpflichtung zur Renovierung oder Rekonstruktion sieht auch das neue Gesetz nicht vor.
Denkmalgeschützte Gebäude entsprechen oft nicht den aktuellen technischen Normen, z.B. bei Höhe und Breite von Stiegen, bei Handläufen, unebene Böden etc. Im neuen § 4a DMSG wird daher klargestellt, dass bei der Beurteilung von Sorgfaltsanforderungen und den daraus resultierenden Schadenersatzpflichten auch das öffentliche Interesse an der Erhaltung und Zugänglichmachung eines Denkmals zu berücksichtigen ist. Es ist also eine Interessenabwägung vorzunehmen, die auch dazu führen kann, dass von aktuellen bautechnischen Normen abgewichen werden darf und z.B. das Stiegenhaus nicht umgebaut werden muss, nur um der aktuellen Bauordnung und den einschlägigen Regelwerken zu entsprechen. Bei der Interessenabwägung sind der Rang des gefährdeten Rechtsgutes (Leben, Gesundheit, Eigentum,…), die Gefährlichkeit der Situation und die Zumutbarkeit der Sicherungsmaßnahmen einzubeziehen. Bei Prüfung der Zumutbarkeit ist bei denkmalgeschützten Gebäuden auch das öffentliche Erhaltungsinteresse von Bedeutung. Eine Verkehrssicherungspflicht kann entfallen, wenn sich jeder selbst schützen kann und die Gefahr (z.B. der unebene Boden) leicht erkennbar ist. Je deutlicher die Abweichungen von aktuellen Normen aufgrund des Gesamtkontextes erkennbar sind und je enger die besondere Beschaffenheit mit der historischen Bedeutung des Gebäudes im Zusammenhang steht, umso mehr Gewicht wird der Eigenverantwortung der Benutzerinnen und Benutzer zukommen. Die Abweichungen von bautechnischen Vorgaben lösen dann keine Haftungen aus.
Im Bereich der Archäologie werden die Verfahren und Fristenläufe vereinfacht.
Die Verwahrung von archäologischen Funden ist nun erstmals in § 10 BDSG gesetzlich geregelt. Das Bundesdenkmalamt kann die Art und Weise der Verwahrung des Fundes mit Bescheid vorgeben oder gegen Kostenersatz die dauerhafte Verwahrung anbieten.