Nach § 16 Abs 2 Wohnungseigentumsgesetz (kurz „WEG“) darf der Eigentümer grundsätzlich Änderungen an seiner Wohnung auf eigene Kosten vornehmen. Ist die geplante Maßnahme (baubehördlich) genehmigungspflichtig, bedarf es der Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer. Die Montage von Splitgeräten außen an der Fassade oder am Dach ist aufgrund der Schallemissionen und der Wirkung auf das Erscheinungsbild des Hauses genehmigungspflichtig. Es bedarf also für die Montage solcher Geräte regelmäßig der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Die anderen Wohnungseigentümer dürfen aber unter folgenden Voraussetzungen die Zustimmung nicht verweigern:
Erfolgt die Montage der Außeneinheit auf allgemeinen Teilen des Hauses, also z.B. am Flachdach, so muss die Maßnahme entweder verkehrsüblich sein oder einem wichtigen Interesse des betreffenden Wohnungseigentümers dienen.
[Achtung: Bei Mietwohnungen müssen gemäß § 9 MRG beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen, also Verkehrsüblichkeit UND wichtiges Interesse des Mieters]
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Montage von Klimaanlagen selbst für Dachgeschoßwohnungen auch im dicht verbauten Stadtgebiet nicht verkehrsüblich. Auch wenn allgemein bekannt ist, dass durch die Folgen des Klimawandels die Sommer heißer werden und besonders in Wohnungen direkt unter dem Dach Temperaturen von bis zu 30° Grad auch in der Nacht vorliegen können, ist (zumindest derzeit) die Montage einer Klimaanlage noch nicht verkehrsüblich. Ein Schutz vor sommerlicher Überhitzung soll vor allem durch Beschattung durch Rollläden, Markisen oder Außenjalousien bewirkt werden und nicht durch energieintensive Klimaanlagen.
Der Wohnungseigentümer muss daher ein wichtiges Interesse an der Montage einer Klimaanlage nachweisen, wenn nicht alle Wohnungseigentümer dieser Änderung des Wohnungseigentumsobjekt zustimmen.
Dazu die Judikatur des OGH:
Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshof (kurz. „OGH“) liegt ein wichtiges Interesse an einer Änderung eines Wohnungseigentumsobjektes nur dann vor, wenn die Änderung dazu dient, dem betreffenden Wohnungseigentümer eine dem heute üblichen Stand entsprechende Nutzung seiner Wohnung zu ermöglichen (siehe dazu schon OGH 5 Ob 24/08b). Dabei ist auch zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß allgemeine Teile des Hauses in Anspruch genommen werden und in welchem Verhältnis dies zum Interesse des Wohnungseigentümers steht. Es sind immer die Umstände des Einzelfalles in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Eine bloße Zweckmäßigkeit oder eine Steigerung des Verkehrswertes der Wohnung reichen jedenfalls nicht aus. Es muss schon fast eine Notwendigkeit der Durchführung der Änderung erforderlich sein, um dem Wohnungseigentümer das weitere Bewohnen seiner Wohnung zu ermöglichen.
In der Entscheidung vom 17.3.2022 zu 5 Ob 137/21i untersagte der OGH die Montage einer Photovoltaikanlage am Dach, weil dadurch ein Großteil der Dachfläche für diese Anlage, die nur einer Wohnungseigentümerin zugute gekommen wäre, benützt worden wäre und alle anderen Wohnungseigentümer keine Möglichkeit mehr gehabt hätten, selbst eine PV-Anlage am Dach zu montieren.
In der Entscheidung vom 29.8.2022 zu 5 Ob 36/22p verneinte der OGH ein wichtiges Interesse an der Montage einer Klimaanlage in einer Wohnung im 7. Bezirk in Wien, im 4. Stock direkt unter dem Rohdachboden, weil der betreffende Wohnungseigentümer nur auf die allgemeine Klimaentwicklung und die immer heißer werdenden Sommer hinwies. In wie fern er konkret von der sommerlichen Überhitzung seiner Wohnung beeinträchtigt ist, brachte er nicht vor.
Hingegen wurde in der Entscheidung vom 15.4.2008 zu 5 Ob 24/08b ein wichtiges Interesse der betreffenden Wohnungseigentümer an einer Klimaanlage vom OGH bejaht. Die Wohnungseigentümer arbeiten als Diplomkrankenschwester und Sanitäter regelmäßig im Schichtdienst. Es ist für Sie daher beruflich wichtig, auch an heißen Sommertagen untertags erholsamen Schlaf zu finden. Ohne Klimaanlage kommt es im Schlafzimmer trotz Rollläden zu Temperaturen von über 30° Grad. Nur durch die Montage einer Klimaanlage ist die Senkung der Raumtemperatur auf ein erträgliches Maß möglich.